Satzung des „Por Venezuela en Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „Por Venezuela en Berlin e.V. – Deutsch-venezolanischer   Freundschaftskreis“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Förderung mildtätiger Zwecke

Es sollen Mittel zur Erreichung der folgenden Ziele aufgebracht werden:

 • Kauf und Versand von Materialien, die in Venezuela nicht verfügbar sind, z.B. Schulmaterial oder Medikamente, um bedürftige Kinder im Sinne des §53 der Abgabenordnung zu unterstützen.

• Kosten für medizinische Eingriffe bei Kindern und Erwachsene in Venezuela.

 • Kosten für den Transport von Venezuela nach Deutschland für Menschen, die eine Operation benötigen.

• Bau von kostenlosen Kantinen für bedürftige Kinder in Venezuela.

• die Kosten des Deutschunterrichts für venezolanische Einwanderer, mit geringen Ressourcen im Sinne des §53 der Abgabenordnung, zu übernehmen und so deren Integration  zu erleichtern.

• Übernehmen der Kosten für Therapien oder Musikunterricht für venezolanische Kinder und Jugendliche in Deutschland, die diese im Sinne des §53 der Abgabenordnung benötigen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen und juristischen Personen).
  • Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt durch die Beitragszahlung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Monats möglich und erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an dem Vorstand bis spätestens der letzte Tag des Monats.
  • Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn dieser die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge

  1. Es wird ein Jahresbetrag erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge müssen spätestens bis zum 01. März eines Geschäftsjahres per Banküberweisung (SEPA) entrichtet werden.
  3. Tritt ein Mitglied erst nach dem 01. Juli eines Geschäftsjahres in den Verein ein, dann muss dieser nur die Hälfte des festgesetzten Mitgliedbeitrages bezahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen durch Ausübung des Diskussions- und Stimmrecht. Die Mitglieder sind außerdem berechtigt und es ist sogar erwünscht, dass sie an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter durch die (schriftliche) Veröffentlichung in der Vereinsmitteilung mit einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
  • Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Fall einer Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl des Kassenprüfers
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Programm und Beschlüsse für das folgende Jahr
    • Eventuelle Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • Die Mitgliederversammlung ist nur mit einem erscheinen von 1/10 der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen geheim. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  • Die Beschlüsse sind in Form von Versammlungsprotokollen vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
  • Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird.

§ 8 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  2. der/die 1. Vorsitzende(r)
  3. der/die stellvertretender Vorsitzende(r)
  4. der/die Kassierer(in).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes genannte Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Vor Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren sowie zu prüfen, ob die Kandidaten die notwendigen Voraussetzungen für die Wahlteilnahme erfüllen (Vereinsmitglied, Geschäftsfähigkeit). Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Das Wahlergebnis muss der Wahlleiter schriftlich bestätigen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch einberufen.

Ist die Wiederwahl des Vorstands möglich? Wenn es so gewünscht wäre, bitte etwas so schreiben:

Einmalige unmittelbare Wiederwahl ist möglich.

  • Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren bei Beanstandungen einer Behörde gegebenenfalls notwendig werden, können durch den Vorstand veranlasst werden.

§ 9 Kassenprüfer(in)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine(n) Kassenprüfer(in), der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Der/die Kassenprüfer(in) wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Der/die Kassenprüfer(in) prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine/ihre Unterschrift.
  • Bei vorgefundenen Mängeln muss zuvor der Vorstand benachrichtigt werden.
  • Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der/die Kassenprüfer(in) die Entlastung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei  Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Zinnowitzer Straße 8, 10115 Berlin zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat. 

§ 11 Finanzmittelverwaltung

  1. Alle Finanzgeschäfte werden über den Kassierer abgewickelt.
  • Der Kassierer/die Kassiererin verwaltet die Hauptkasse.
  • Zahlungen werden vom Kassierer nur dann geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind, dass heiß t ein entsprechender Beleg vorhanden ist, auf dem das Datum, der Betrag, die Mehrwertsteuer und der Verwendungszweck zu erkennen sind.
  • Der Kassierer ist ermächtigt, ein Bankkonto für den bargeldlosen Verkehr einzurichten.
  • Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
  • Rechnungen müssen schriftlich bestätigt werden (Unterschrift) und dem Kassierer unter Beachtung von Skontofristen rechtzeitig zur Begleichung vorgelegt werden.
  • Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt die Aufwendung muss in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den zu erwarteten Erträgen stehen.

Für den Verein gilt das Kostendeckungsprinzip.

Der Verein erhält seine Einnahmen in erster Linie aus Spenden und Zuschüssen. Alle eingehenden Barmittel sind, soweit sie nicht für Zahlungen bereitzuhalten sind, aus das Konto des Vereins einzuzahlen. Der Kassierer oder die Kassiererin hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen. Für den Fall, dass für geplante Ausgaben keine Kostendeckung gegeben ist, steht dem Kassenwart für diesen Fall ein Vetorecht. Alle Verpflichtungen sind vom Vorstand zu genehmigen.

§ 12 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss eine Schuldens- und Vermögensübersicht enthalten sein.
  • Der Jahresabschluss ist vom Kassenprüfer zu überprüfen.
  • Die Einsichtnahme des Jahresabschlusses wird in den Vereinsmitteilungen bekanntgegeben.

§ 13 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist vom Vorstand eine Inventars Liste anzulegen. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Die Inventarliste beinhaltet
  2. das Anschaffungsdatum
  3. die Gegenstandsbezeichnung
  4. den Anschaffungswert und
  5. den Aufbewahrungsort
  • Gegenstände, die ausgesondert werden, sind ebenfalls mit Begründung anzugeben.
  • Sämtliche Inventargegenstände sind alleiniges Vermögen des Vereins, auch wenn sie durch eine Schenkung zufielen.

Satzung vom 28 Januar 2020